Strafprozess

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    gerichtliches Verfahren zur Beurteilung strafbarer Handlungen; hauptsächlich geregelt in der Strafprozessordnung, aber auch im Gerichtsverfassungsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz. Im Gegensatz zum Zivilprozess kein Parteienprozess. Für die Staatsanwaltschaft besteht Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit; letzterer gilt auch für das Gericht, welches die Sache von Amts wegen aufklärt (Ermittlungsgrundsatz).

    Der Strafprozess zerfällt allgemein in ein Vorverfahren (Ermittlung und Voruntersuchung), das Eröffnungs- oder Zwischenverfahren (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, unter Umständen Erlass eines Strafbefehls) und das Hauptverfahren (Hauptverhandlung, Rechtsmittelverfahren und Urteil).

    Die Anklage wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft vertreten. Die rechtlichen Interessen des Angeklagten können von einem Verteidiger vor Gericht vertreten werden. In einem Strafprozess ausgesprochene Urteile können durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision angefochten werden.