Sachverständigenbeweis

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    bei einem Gerichtsverfahren geführter Beweis durch ein Gutachten oder die Aussage eines Sachverständigen. Das Gericht bestellt den Sachverständigen (§ 404 Zivilprozessordnung, § 73 Strafprozessordnung), welcher Ausführungen zu Tatsachen und Erfahrungen anstellt. Das Gericht leitet die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (vgl. § 404 a ZPO).