Ruhestörung

    Aus WISSEN-digital.de

    ordnungswidrige Erzeugung von Lärm, die zur Störung der öffentlichen Ruhe führt.

    Nach § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG, handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    Wer beim Betreiben von Anlagen außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs Lärm verursacht, der geeignet ist, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (vgl. § 325 a StGB).