Rechtsprechung

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    Der Begriff Rechtsprechung im institutionellen Sinne meint die rechtsprechende Gewalt.

    Im formellen Sinne ist sie die den Gerichten im Rahmen der Rechtspflege überantwortete Entscheidungsgewalt in strittigen Rechtssachen zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zur Gewährung des Rechtsschutzes. Sie muss unter Anwendung der geltenden Rechtsätze getroffen werden und bedeutet im Einzelfall eine Feststellung dessen, was rechtens ist (Artikel 92 GG).

    Durch die Rechtsprechung wird - im Falle gleichlautender Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen über einen längeren Zeitraum - auch faktisches Recht geschaffen, das die bestehenden Gesetze interpretiert, ergänzt und weiterentwickelt.