Hauptversammlung

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    auch: Generalversammlung; Abk.: HV;

    Organ einer Aktiengesellschaft (AG); neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat das beschließende und höchste Organ der AG. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft aus. Die Hauptversammlung beschließt über

    - Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

    - Verwendung des Bilanzgewinns

    - Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats

    - Bestellung der Wirtschaftsprüfer

    - Satzungsänderungen

    - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

    - Bestellung von Sonderprüfern

    - Auflösung der Gesellschaft.

    Mindestens einmal jährlich, aber auch dann, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert, wird die Hauptversammlung durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist einberufen. Die Einberufung mit den Tagesordnungspunkten ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Binnen einer Frist von zwölf Tagen erfolgt die Mitteilung an die Aktionäre. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stammaktien), soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorschreiben. Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Grundsätzlich gewährt jede Aktie dem Aktionär ein Stimmrecht. Vorzugsaktien können jedoch als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.