Betriebsgeheimnis

    Aus WISSEN-digital.de

    Geschäftsgeheimnis; alles mit einem Geschäftsbetrieb Zusammenhängende, nicht Offenkundige, das nach dem erkennbaren Willen des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Interessen geheim bleiben soll; unbefugte Weitergabe ist strafbar (§ 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und verpflichtet zum Schadensersatz (§ 19 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer erlangte Fähigkeiten und Kenntnisse, auch Betriebsgeheimnisse, auswerten; die Vereinbarung einer Schweigepflicht oder eines Konkurrenzverbots ist möglich.

    Kalenderblatt - 19. April

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