Bereicherung

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    auch: ungerechtfertigte Bereicherung;

    geregelt in §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlangt, ist diesem gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zur Herausgabe verpflichtet. Keine Herausgabepflicht besteht, wenn dem Leistenden bewusst war, dass er zur Leistung gar nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer Anstandspflicht gleicht (§ 814 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt ebenfalls, wenn der Eintritt des bezweckten Erfolges von vornherein unmöglich war und der Leistende davon wusste (§ 815 Bürgerliches Gesetzbuch). Ist die Herausgabe der Sache nicht möglich, so ist nach § 818 Bürgerliches Gesetzbuch Wertersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger ist nicht mehr bereichert (z.B. durch weiterverschenken).