Ausschließung
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Hinderung von Gerichtspersonen (vgl. § 41 Zivilprozessordnung, §§ 22, 23 Strafprozessordnung, § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz) oder Verwaltungsbeamten (vgl. § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 82 Abgabenordnung) an der Ausübung des Amtes, weil Möglichkeit der Parteinahme, z.B. wegen Verschwägerung, besteht.
Kalenderblatt - 28. März
1939 | Franco gewinnt den spanischen Bürgerkrieg mit der Unterwerfung Madrids. |
1962 | Die DDR verabschiedet ihr eigenes Zollgesetz. |
1979 | Reaktorunfall im amerikanischen Harrisburg, der die Gefahr einer riesigen Verseuchung des Umlands heraufbeschwört. |
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