Ausbürgerung

    Aus WISSEN-digital.de

    Angeordneter Entzug der Staatsangehörigkeit. Die Ausbürgerung ist in der EU nur zulässig, wenn keine menschenrechtlich bedenkliche Situation daraus folgt, d.h. wenn die ausgebürgte Person oder Bevölkerungsgruppe (kollektive Ausbürgerung) in ihrem Heimatland nicht durch staatliche Institutionen verfolgt wird. Die Ausbürgerung gegen den Willen des Betroffenen ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz nicht zulässig.

    Eine Ausbürgerung kann nicht verweigert werden, wenn diese beantragt wird, es sei denn, der Antragende steht in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (z.B. Richter, Beamte, Soldaten).

    Aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird nur entlassen, wer eine ausländische Staatsbürgerschaft beantragt hat und diese ihm auch zugesichert worden ist.

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