Anstaltsunterbringung

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    1. Strafverfahren: eine Maßnahme zum Vollzug einer besonderen Maßregel der Besserung und Sicherung, § 61 Strafgesetzbuch. Die Anstaltsunterbringung beinhaltet die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt.
    2. Zivilrecht: Minderjährige, die durch geistige oder körperliche Mängel gekennzeichnet sind, können von den Eltern oder dem Vormund in eine geeignete Anstalt verbracht werden. Ist die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung kombiniert, bedarf es der Zustimmung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts.
    3. Das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten erlauben eine Anstaltsunterbringung von Seuchenverdächtigen und Geschlechtskranken in Krankenanstalten.