Annahme an Kindes statt

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    auch: Adoption;

    Annahme einer Person als Kind durch eine andere Person oder durch ein Ehepaar, §§ 1741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Durch die Adoption erlangt der Angenommene die rechtliche Stellung eines eigenen Kindes des Annehmenden (z.B. bezüglich Unterhalt, Erbrecht, Name usw.). Mit der Annahme erlöschen gemäß § 1755 Bürgerliches Gesetzbuch die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. Die Annahme an Kindes statt ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch staatliche Entscheidung, unabhängig von der biologischen Abstammung. Sie ist ein öffentlich beurkundeter und gerichtlich bestätigter Vertrag, §§ 1752, 1754 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Die Annahme eines minderjährigen Kindes erfordert dessen Einwilligung (bzw. bis zu dessen 14. Lebensjahr die des gesetzlichen Vertreters) sowie diejenige der leiblichen Eltern des Kindes. Nach § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch wird die Annahme als Kind auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er muss notariell beurkundet sein. Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehepartner über 21 Jahre alt ist. Das Mindestalter des angenommen Kindes muss acht Wochen betragen. Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen, und es muss zu erwarten sein, dass zwischen Annehmenden und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

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