Amtsvormundschaft

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    Vormundschaft, die von einer Behörde geführt wird (nicht von einer Einzelperson). Bei unehelichen Kindern tritt die Amtsvormundschaft nur noch im Falle der Minderjährigkeit der Mutter ein, wenn vor der Geburt kein anderer Vormund bestimmt wurde. Wenn eine als Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist, kann auch das Jugendamt die Vormundschaft übernehmen, § 1791nc Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 55 ff. Sozialgesetzbuch VIII. Die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes tritt überdies bei Fragen der Vaterschaftsanerkennung, des Erb- und Pflichtteilsrechten sowie bei Unterhaltsansprüchen in Kraft.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.