Altersrente

    Aus WISSEN-digital.de

    Geldsumme der sozialen Rentenversicherung. Nach § 35 Sozialgesetzbuch VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, einen Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente.

    Für Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, besteht der Anspruch auf Rente bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres, § 36 Sozialgesetzbuch VI.

    Ebenfalls haben Berufs- und Erwerbsunfähige sowie Schwerbehinderte einen Rentenanspruch, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 37 Sozialgesetzbuch VI.

    Einige Versicherte haben bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rentenzahlung.

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