Abzahlungsgeschäft
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geregelt in den §§ 16-25 Konsumentenschutzgesetz; ein Abzahlungsgeschäft im Sinn des § 16 Konsumentenschutzgesetz ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Der gekaufte Gegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrages.
Kalenderblatt - 25. April
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1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |