Abgeltungsteuer

    Aus WISSEN-digital.de

    Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer und hat ab Anfang 2009 die bis dahin geltende Zinsabschlagsteuer abgelöst. Nach ihr werden Kursgewinne nun steuerlich ebenso behandelt wie Zinserträge. Die Spekulationsfrist für Wertpapieranlagen wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer abgeschafft. Die Höhe der Abgeltungsteuer liegt bei pauschal 25 Prozent des im Rahmen einer Anlage erzielten Kursgewinn.

    Erwirtschaften Privatanleger Kapitalerträge, werden diese seit 2009 pauschal mit 25 Prozent Steuer belegt - mit der sogenannten Abgeltungsteuer. Eine Unterscheidung bezüglich der Ertragsart - zum Beispiel ob es sich beim erzielten Ertrag um Kursgewinne oder Zinserträge handelt - existiert seitdem nicht mehr. Nach Abzug von 25 Prozent Steuern gilt die Steuer grundsätzlich als abgegolten. Dies bedeutet, dass keinerlei weitere Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden muss. Allerdings ist eine freiwillige Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung durch den Steuerpflichtigen möglich. Das ist dann sinnvoll, wenn dessen persönlicher Einkommensteuersatz unter der Grenze von 25 Prozent liegt. Denn dann erfolgt eine teilweise Erstattung der bereits gezahlten Steuer. Diese Erstattung ergibt sich aus dem festgesetzten Steuersatz von 25 Prozent und dem maßgeblichen Steuersatz des betreffenden Anlegers.

    Der sogenannte Freistellungsauftrag ermöglicht es Anlegern, Kapitalerträge bis zu gewissen Grenzen steuerfrei zu vereinnahmen. Erst ein darüber hinaus gehender Ertrag wird mit Abgeltungsteuer belegt und automatisch vom entsprechenden Kreditinstitut ans Finanzamt abgeführt. Kommt es zur Besteuerung, muss nach derzeitiger Gesetzgebung auch Solidaritätszuschlag berechnet werden. Dessen Höhe liegt bei 5,5 Prozent des erhobenen Steuerbetrages. Aus Sicht des Anlegers erhöht dieser den effektiven Steuerabzug inklusive Abgeltungsteuer auf insgesamt knapp 26,4 Prozent.

    Beispielrechnung:

    Ein Anleger hat im Rahmen eines Aktienkaufs Kursgewinne in Höhe von 1.000 € erzielt. Gegenüber seiner Depotbank hat er Kapitalerträge von maximal 400 € mittels Freistellungsauftrag steuerbefreit. Da der erwirtschaftete Ertrag höher ist als die Freistellungssumme, ergibt sich eine Steuerpflicht.

    Ertrag 1.000 € - 400 € Freibetrag = 600 € steuerpflichtiger Ertrag
    600 € x 25 Prozent = 150 € Abgeltungsteuer
    150 € x 5,5 Prozent = 8,25 € Solidaritätszuschlag

    150 € Abgeltungsteuer + 8,25 € Solidaritätszuschlag = 158,25 € Gesamtabzug

    Der erzielte Ertrag in Höhe von 1.000 € zieht einen Steuerabzug von insgesamt 158,25 € mit sich. Dadurch bleiben dem Anleger durch seinen Kursgewinn effektiv 841,75 € Ertrag.

    Kalenderblatt - 23. April

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    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
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