Zuwanderungsgesetz

    Aus WISSEN-digital.de

    Am 5. August 2004 wurde das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, am 1. Januar 2005 trat es in Kraft.

    Es regelt grundsätzlich die Einwanderung nach Deutschland. Neu ist, dass es anstelle der bisherigen Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der Aufenthaltsberechtigung nur noch zwei sogenannte Aufenthaltstitel gibt: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

    Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr am Status des Aufenthalts, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Humanitäre Gründe).

    Im Bereich der Arbeitsmigration wird der Arbeitsmarktzugang flexibilisiert. Statt dem bisherigen doppelten Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird nun die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Für Hochqualifizierte wird die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen, Studenten können nach einem erfolgreichen Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu ein Jahr in Deutschland bleiben. Außerdem wird die Ansiedelung Selbstständiger gefördert. Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte gilt jedoch weiterhin.

    Bei der Zuwanderung aus humanitären Gründen wird nun besonders auch die geschlechtsspezifische Verfolgung besser definiert und beachtet.