Wechsel

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    Ein Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in zwei Formen auftritt:

    gezogener Wechsel (Tratte), worin eine Person (Aussteller) eine andere Person (Bezogener, Trassat) anweist, zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verfall) eine bestimmte Summe an eine bestimmte Person (Wechselnehmer, Remittent) oder an dessen Order zu bezahlen.

    Eigenwechsel (Solawechsel), in dem der Aussteller verspricht, zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verfall) die Wechselsumme an den Wechselnehmer oder dessen Order zu bezahlen. Der Wechsel ist wirtschaftlich ein Zahlungs- und Kreditmittel; kann zur Begleichung einer Schuld an Dritte indossiert (Indossament) oder zum Erhalt flüssigen Geldes vor Verfall verkauft (diskontiert) werden, wobei jedoch der Zwischenzins (Diskont) abgezogen wird.

    Wechselrecht

    Der gezogene Wechsel kann auf Sicht (Vorlegung zur Zahlung) fällig sein (Sichtwechsel) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder nach Ausstellung (Datowechsel). Der Bezogene haftet erst bei Annahme (Akzept) des Wechsels. Für die Annahme und die Zahlung des Wechsels kann sich eine Person als Wechselbürge verpflichten (Wechselbürgschaft, Aval). Die Nichtannahme oder Nichtzahlung des Wechsels wird amtlich und urkundlich festgestellt, worauf der Wechselinhaber einen der Wechselverpflichteten (Aussteller, Akzeptant, Indossant, Wechselbürge) auf Zahlung der Wechselsumme samt Verzugszins, Kosten und Provision im schnellen Wechselprozess oder in der Wechselbetreibung belangen kann (Regress). Bei Wechselfälschung oder -verfälschung haften diejenigen, die nach der Fälschung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben. Das Wechselrecht ist international vereinheitlicht: Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930.