Wahrheitsbeweis
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Nachweis (durch Beweis) der Wahrheit von behaupteten oder verbreiteten Aussagen, die eine Straftat darstellen (bei Beleidigung, übler Nachrede usw.); er gilt als erbracht, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. § 190 Strafgesetzbuch).
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