Wahlvergehen

    Aus WISSEN-digital.de

    durch die §§ 107-108d Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohte Handlungen, die sich gegen die ungehinderte Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung von Wahlen richten: Wahlfälschung, -bestechung und -zwang oder Behinderung Wahlberechtigter.