Waffengesetz

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    regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG). Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 trat am 1. April 2003 in Kraft. Durch dieses Gesetz steigt z.B. die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre. Zudem benötigen Personen unter 25 Jahren ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die mentale Eignung zum Waffenbesitz. Weitere grundsätzliche Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde sowie für den privaten Waffenerwerb und -besitz das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Für Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen muss bei der zuständigen Behörde der "kleine Waffenschein" beantragt werden. Zudem sind Elektroschockgeräte, Butterflymesser, bestimmte Spring- und Faustmesser sowie Wurfsterne verboten.