Verwaltung

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    auch: Administration;

    in materieller Hinsicht die Wahrnehmung öffentlicher Angelegenheiten (des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) durch entsprechende Organe; in organisatorischer Hinsicht die Gesamtheit der Organe der Verwaltung (Verwaltungsbehörden).

    In formeller Hinsicht die Gesamtheit der Aufgaben der Verwaltungsorgane; Lebensbereiche werden innerhalb eines gesetzlichen Rahmens geordnet und gestaltet. Nicht zur Verwaltung (in materieller Hinsicht) zählen Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung.

    Geschichte

    Die Herausbildung der Verwaltung ist verbunden mit einer staatlichen Zentralgewalt und dem Beamtentum, hervorgegangen aus Hofämtern (im Mittelalter) und (bis zum 19. Jh.) dem Kabinettsystem. Um 1900 erste Ansätze einer grundlegenden Verwaltungsreform (Aufbau, Inhalt, Verfahren); heute steht die Effektivität der Verwaltung im Vordergrund, so bei der Gebietsreform, der Reform der Verwaltungsfunktionen, der Reform der Büroorganisation und der Reform des öffentlichen Dienstrechts, also Verwaltungsrealakte neben der reinen Verwaltungstätigkeit, die nur auf Rechtsfolgen ausgerichtet ist. In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die fünf klassischen Ressorts der Verwaltung umfassen: Auswärtige Verwaltung, Innere Verwaltung, Militärverwaltung, Justiz- und Finanzverwaltung.

    Die öffentliche Verwaltung (im Gegensatz zur privaten) ist Teil der Exekutive, der vollziehenden Gewalt. Behörden sind hierarchisch gegliedert, unmittelbar den Weisungen der Regierung und mittelbar den Weisungen des Parlaments (Legislative) und der rechtsprechenden Gewalt unterworfen. Die Aufgabe der Verwaltung umfasst alle staatliche Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung und Rechtsprechung ist. Ihre Angehörigen sind Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes. Neben dem Staat können rechtsfähige Einheiten wie Körperschaften oder öffentliche Anstalten Träger der Verwaltung sein. Es wird unterschieden zwischen Bundes- und Länderverwaltung.