Verjährung

    Aus WISSEN-digital.de

    1. im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht); nach 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (vgl. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch). Jedoch sind auch kürzere Verjährungsfristen gesondert im Gesetz enthalten. Die Verjährung kann gehemmt (z.B. durch Stundung) oder unterbrochen werden (z.B. durch Klage).
    1. im Strafrecht die Unmöglichkeit der Bestrafung (Verfolgungsverjährung) oder der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe (Vollstreckungsverjährung) nach Ablauf einer bestimmten Frist. Mord und Völkermord verjähren nicht.

    Kalenderblatt - 16. April

    1922 Das Deutsche Reich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken schließen in Rapallo am Rande der Weltwirtschaftskonferenz von Genua einen Freundschaftsvertrag, den so genannten Rapallo-Vertrag.
    1925 Im Grab der vor über 45 Jahren verstorbenen Bernadette wird deren Leichnam unverwest aufgefunden. Das Grab wurde anlässlich ihrer Seligsprechung geöffnet. Sie hatte als Kind mehrere Marienerscheinungen.
    1945 Hitler verlangt die Verteidigung der Ostfront bis zum letzten Tropfen Blut.