Verfassungsbeschwerde

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    Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen einen grundrechtswidrigen Hoheitsakt (Akte der Exekutive, Judikative und Legislative). Gem. § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann jedermann eine Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch den Hoheitsakt betroffen ist. Jedoch werden mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt, deshalb kann nur jedermann sein, wer grundrechtsfähig ist. Sie ist schriftlich einzureichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) unter der Beachtung der Fristen. Ca. 96 Prozent aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind Verfassungsbeschwerden, davon sind ca. 3 Prozent erfolgreich.