V. u. g.

    Aus WISSEN-digital.de

    Abk. für: vorgelesen und genehmigt;

    in Vernehmungsniederschriften, Protokollen usw. gebräuchlicher Vermerk, durch den festgestellt wird, dass die Niederschrift einer Aussage oder Erklärung dem Betreffenden vorgelesen und von ihm genehmigt wurde.