Unterschlagung

    Aus WISSEN-digital.de

    § 246 Strafgesetzbuch; die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache; wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die rechtswidrige Zueignung nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist (z.B. Diebstahl); so genannter Auffangtatbestand. Ist die rechtswidrig zugeeignete Sache dem Täter anvertraut, so ist nach § 246 Absatz 2 Strafgesetzbuch die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Man spricht dann von Veruntreuung. Der jeweilige Versuch ist strafbar.

    Die Unterschlagung geringwertiger Sachen (objektiver Wert bis etwa 25 Euro) wird nach § 248 a Strafgesetzbuch bei Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses nur auf Antrag verfolgt.