Unmöglichkeit

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    die geschuldete Leistung kann nicht erbracht werden. Der Anspruch auf diese Leistung ist ausgeschlossen (vgl. § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dem bisherigen Recht unterschied man zwischen objektiver (niemand kann leisten) und subjektiver (der Schuldner kann nicht leisten, aber ein Dritter) Unmöglichkeit. Seit der Schuldrechtsmodernisierung spielt diese Unterscheidung keine Rolle mehr. § 275 BGB regelt den Ausschluss des Anspruchs auf die unmögliche Leistung und ermöglicht dem Schuldner die Verweigerung der Leistung, wenn die Erbringung der Leistung für ihn unzumutbar ist. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt bei einer Leistungsbefreiung nach § 275 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Jedoch können in diesem Fall Sekundärleistungsansprüche entstehen, z.B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz, eventuell Rückforderung der Gegenleistung. Nach § 326 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht.