Totschlag

    Aus WISSEN-digital.de

    (§ 212 Strafgesetzbuch) vorsätzliche Tötung eines Menschen, die aber kein Mord ist, da die strafverschärfenden Merkmale des Mordes (besondere Verwerflichkeit des Tatmotivs, der Tatausführung oder des Tatzwecks) fehlen. Wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe.