Steuerhinterziehung
Aus WISSEN-digital.de
Verschaffung ungerechtfertigter Steuervorteile auf Grund gefälschter Bilanzen oder unrichtiger Angaben.
Steuerstraftat nach § 370 Abgabenordnung; wer den Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bestraft wird ebenso, wer die Finanzbehörden über steuerliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stempeln. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist bereits strafbar. In besonders schweren Fällen kann der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Kalenderblatt - 29. März
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