Sittenwidrigkeit

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    Verstoß gegen die guten Sitten, eine Handlung, die gegen das Gefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte gelten als nichtig (vgl. § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Wichtigster Fall ist der Wucher, bei dem sich jemand unter Ausnützung der Notlage oder der Unerfahrenheit eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, so dass ein völliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Weitere Beispiele für Sittenwidrigkeit sind Knebelungsvertrag, Verstoß gegen die Standespflichten, Schmiergeldabreden oder arglistiges Zusammenwirken zum Schaden Dritter.