Schmuggel

    Aus WISSEN-digital.de

    verbotswidrige Ein- und Ausfuhr zollpflichtiger Waren.

    Z.B. begeht nach § 372 Abgabenordnung (AO) Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht durch andere Vorschriften mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße bedroht ist.

    Nach § 373 AO wird gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel oder solcher mit Waffen oder sonstigen Werkzeugen, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung zu überwinden, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.