Sachenrecht

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Bezeichnung für alle Gesetze, die das Verhältnis von juristischen Sachen zu Personen zum Gegenstand haben, d.h. das unmittelbare dingliche Recht an der Sache betreffen. Es enthält die Vorschriften über den Erwerb und den Verlust an Sachen und die daran möglichen Befugnisse. Dingliche Rechte können sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke beziehen und wirken gegenüber jedermann, also absolut. Als wichtigstes, weil unbeschränktes, dingliches Recht ist das Eigentum zu nennen. Beschränkte dingliche Rechte sind Nutzungs- und Verwertungsrechte wie z.B. der Nießbrauch oder die Grunddienstbarkeit.

Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB geregelt (§§ 854 bis 1296 BGB).


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