Sachbeschädigung
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das vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Eine Sache ist beschädigt, wenn die Substanz nicht unerheblich verletzt wurde; sie ist zerstört, wenn sie ihrer Substanz nach vernichtet oder so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch der Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar. Vergleiche § 303 Strafgesetzbuch.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |