Rechtsgeschäft
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Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung, oft auch aus weiteren Elementen besteht und dadurch eine gewollte Rechtsfolge herbeigeführt wird; Begründung, Aufhebung oder Abänderung eines Rechtsverhältnisses.
Einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Testamentserrichtung, Kündigungserklärung) enthalten die Willenserklärung nur einer Person; mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Beschlüsse) enthalten die Willenserklärungen mehrerer (mindestens zweier) Personen. In den Grundzügen geregelt in §§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |