Recht

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    Recht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Menschen zueinander, zu den Hoheitsträgern oder zwischen diesen regelt, also die Rechtsordnung. Als subjektives Recht wird im Gegensatz dazu die Berechtigung bezeichnet, die für einen Einzelnen aus dem objektiven Recht erwächst.


    Anders als die herkömmlichen Normenordnungen (wie Sitten, Moral, Gebräuche, Traditionen) und andere Mittel der sozialen Kontrolle (z.B. die öffentliche Meinung) zeichnet sich das Recht durch ein organisiertes Verfahren aus, um seine Einhaltung durch bestimmte Institutionen zu erzwingen oder seine Nichteinhaltung mit Sanktionen zu belegen. Der Gesetzgeber kann aber auch auf die öffentliche Meinung reagieren oder die Einhaltung moralischen Verhaltens durch Gesetze erzwingen.

    In modernen Demokratien wird im Sinne der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) streng von der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) geschieden. Die vollziehende Gewalt (Exekutive) ist für die Um- und Durchsetzung des Rechts zuständig.

    Einteilung

    Die sich mit dem Recht auf wissenschaftlicher Ebene auseinandersetzende Disziplin heißt Rechtswissenschaft.

    Sie teilt das Recht folgendermaßen ein:

    a) Objektives und subjektives Recht:

    Recht im objektiven Sinn

    Rechtsquellen sind hier neben der förmlichen Setzung durch die zur Gesetzgebung zuständigen Organe (Gesetzesrecht) das sich in langjähriger Ausübung herausgebildete Gewohnheitsrecht und das durch die Rechtsprechung der Gerichte entstehende Richterrecht. Somit gibt es geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Letzteres hat vor allem im angloamerikanischen Recht, das nur zu einem geringen Teil aus geschriebenen Rechtsnormen besteht (Case-Law), zentrale Bedeutung, wird aber auch im kontinentaleuropäischen Rechtskreis auf Grund des schnellen Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der sich deshalb ergebenden Notwendigkeit kurzfristiger Reaktionen darauf immer wichtiger.

    Recht im subjektiven Sinn

    Nach der Form des Erwerbs des Rechtes ist hierbei zwischen originären, das heißt ursprünglich entstandenen Rechten, und derivativen, das heißt abgeleiteten Rechten, zu unterscheiden. Originäres Recht kommt z.B. bei der Aneignung einer herrenlosen Sache, derivatives Recht z.B. bei Rechten zum Tragen, die durch Eigentumsübertragung erworben werden.

    Das subjektive Privatrecht kann ein Anspruch, ein Herrschaftsrecht oder ein Gestaltungsrecht sein.

    Gemäß § 194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Berechtigter kraft eines Anspruchs von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen. Hierbei sind im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches schuldrechtliche Ansprüche (d.h. Forderungen) von dinglichen Ansprüchen, die aus dem Sachenrecht erwachsen, sowie von familienrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüchen zu trennen.

    Herrschaftsrechte können absolut, das heißt gegen jedermann (wie z.B. Eigentum) oder relativ, das heißt nur gegen bestimmte Dritte (wie etwa Schadensersatz-Ansprüche) wirken.

    Das Gestaltungsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, subjektive Rechte zu erwerben, zu ändern oder deren Wirkung zu beenden. Gestaltungsrechte sind etwa der Rücktritt von einem Vertrag oder die Anfechtung von Willenserklärungen.

    Als subjektiv-öffentliche Rechte sind vor allem die sich aus dem GG (Grundgesetz) oder den Länderverfassungen ergebenden Grundrechte sowie die besonderen Beamtenrechte und die Sachlegitimation im Prozessrecht zu nennen.

    b) Privatrecht und öffentliches Recht:

    Als Hauptzweige des Rechts werden Privatrecht und öffentliches Recht unterschieden.

    Das Privatrecht

    Das Privatrecht regelt die rechtlichen Verhältnisse zwischen Einzelnen. Hierher gehören neben den zentralen Vorschriften des BGB das Handels-, Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht, das Privatversicherungsrecht und das Urheberrecht.

    Das öffentliche Recht

    Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und den Trägern öffentlicher Gewalt (z.B. dem Staat), sowie die der Verwaltungsträger untereinander. Hierzu zählen Staats-, Straf-, Steuer-, Völker-, Kirchenrecht, Strafprozess- und Zivilprozess-Recht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht u.a.

    Öffentliches Recht und Privatrecht unterscheiden sich dadurch, dass das öffentliche Recht grundsätzlich von einem Unterordnungsverhältnis (des Einzelnen unter die Belange der Gesellschaft) geprägt ist, während sich im Privatrecht die Betroffenen gleichrangig gegenüberstehen. Beide Gebiete überschneiden sich jedoch häufig, z.B. in den neu ausgebildeten Rechtsgebieten des Arbeits- und Wirtschaftsrechtes.

    c) Materielles und formelles Recht:

    Während das materielle Recht das Recht als solches ordnet (z.B. Bürgerliches Recht, Strafrecht), bestimmt das formelle Recht, wie das materielle Recht durchgesetzt werden kann. Wichtig ist im Bereich des formellen Rechts vor allem das Verfahrensrecht (Zivil- und Strafprozessordnung).

    d) Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht:

    In einem hierarchischen Aufbau kann man Verfassungsrecht, Gesetzesrecht, Verordnungsrecht und den staatlichen Einzelakt unterscheiden. Das Recht supranationaler Organisationen wie das Europarecht steht hierbei noch über dem Verfassungsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten und verdrängt dieses bei Kollision. Die Beziehungen der Staaten untereinander werden im Völkerrecht geregelt.

    In Deutschland als föderalem Staat ist das Bundesrecht dem Recht der Länder (Landesrecht) übergeordnet ("Bundesrecht bricht Landesrecht", Art. 31 GG).

    e) Dispositives und zwingendes Recht:

    Wenn eine gesetzliche Regelung von den Parteien abänderbar ist (grundsätzlich im Vertragsrecht des BGB im Rahmen der so genannten Vertragsfreiheit), spricht man von dispositivem Recht. Ist dies nicht der Fall (bei Rechtsvorschriften, von denen nicht durch Übereinkunft oder Vertrag abgewichen werden kann, wie z.B. bei verfahrensrechtlichen Regelungen), wird es als zwingendes Recht bezeichnet.

    3. Geschichte

    Mit der Entwicklung und Bildung des Rechts, das parallel zur Entwicklung der jeweiligen Gesellschaft läuft und damit Teil der Kulturgeschichte ist, befasst sich die Rechtsgeschichte.

    Römisches Recht

    Die Entwicklung des modernen Rechts begann mit der Entstehung der ersten "Regierungsstrukturen", die sich aus dem Zusammenschluss der ursprünglich bestehenden Stammesgesellschaften ergaben. Historisch besonders bedeutsam ist hierbei das Römische Recht, weil auf diesem nahezu alle heute bestehenden Rechtssysteme basieren. Erstmals wurde im 5. Jh. v.Chr. mit den Zwölf Tafeln von Rom Recht kodifiziert und Dinge wie Eigentum, Schadensersatz und Zahlung von Schulden geregelt.

    Die wichtigsten Stufen der Entwicklung des deutschen Rechts

    In der germanischen Zeit, die mit der Entstehung der ersten Regierungsstrukturen durch Staatsgründungen um 500 endete, war die Gesellschaft eine Stammesgesellschaft. Recht existierte auch ohne kodifizierte Gesetze und Gerichtsbarkeit; es bestand aus einer Mischung von Moral, Traditionen und Religion. Autoritäten der Gesellschaft waren vor allem die angebeteten Götter, daneben die weltlichen Herrscher und Priester. Der Wille der Götter wurde durch Naturereignisse oder Eingebungen der Herrscher und Priester sichtbar. Verstöße gegen den Götterwillen oder sonstige Vergehen gegen die Gesellschaft wurden mit Sanktionen der Gruppe geahndet. Ein Verstoß gegen den Willen der Götter konnte mit der Hinrichtung des Täters - als Opfer für die Götter - oder mit seinem Ausschluss aus der Gruppe bestraft werden. Handlungen gegen Stammesangehörige wurden von der Familie des Opfers gerächt (Blutrache). Nicht gefasste Straftäter verfielen der so genannten Acht und waren damit ehr- und rechtlos (vogelfrei).

    Aus der fränkischen Zeit (ca. 500-900) sind so genannte Volksrechte (leges barbarorum) als aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht überliefert. Ab dem 7. Jh. setzte der König in Form von Satzungen und Verordnungen als oberstes Gesetzgebungsorgan Recht.

    Die mittelalterlichen Rechtsvorstellungen und Gesetze waren durch die Kirche und das Gesetz Gottes (Zehn Gebote) geprägt. Auch das Kirchenrecht, mit dem die Kirche als gesetzgebendes Organ tätig war, hatte für die mittelalterliche Lebenswirklichkeit große Bedeutung. In den meisten Rechtsbereichen herrschte dennoch lange das Gewohnheitsrecht vor. Erst mit den Stadtrechten für die einzelnen Städte und Rechtsbüchern für ganze Regionen wurde dieses Recht ab dem 12. Jh. kodifiziert. Im späten Mittelalter gewann im Zuge des steigenden Einflusses des Fehdewesens vorübergehend das Faustrecht an Bedeutung.

    Die frühe Neuzeit wurde zunächst durch die Übernahme der Regeln des oben erwähnten römischen Rechtes geprägt. Dieses wurde ab dem 18. Jh. von den Lehren des Naturrechtes abgelöst. Dessen Anhänger vertraten die Vorstellung, dass bestimmte Teile des Rechts - das Naturrecht - nicht durch Rechtsetzungsakte des Menschen geschaffen werden, sondern von der Natur vorgegeben sind. Darunter fallen alle Rechte, die dem Menschen unabhängig von der sozialen Ordnung zukommen, wie z.B. die Menschenrechte. Obwohl die Naturrechtslehre von den Vertretern der Historischen Rechtsschule, denen zufolge sich das Recht an den historischen und nationalen Voraussetzungen und Gegebenheiten orientieren sollte, abgelehnt und vorübergehend in den Hintergrund gedrängt wurde, setzte sie sich langfristig durch.

    Im Bereich des Landesrechts, das sich schon vor der Auflösung des "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" im Jahr 1806 selbstständig entwickelte und das Reichsrecht verdrängen konnte, hatte vor allem das Preußische Allgemeine Landrecht eine zentrale Rolle inne.

    Nach der Reichsgründung 1871 entstanden wichtige Gesetzbücher wie Bürgerliches Gesetzbuch und Strafgesetzbuch sowie Justizgesetze (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz), die heute noch in überarbeiteter Form gültig sind.