Reallast

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    Belastung eines Grundstücks, die dem Berechtigten das Recht gewährt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen, § 1105 BGB. Diese Leistungen müssen nicht in einer Geldschuld bestehen, sondern können sich auch auf Dienst- und Sachleistungen beziehen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet sowohl dinglich als auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen, § 1108 BGB. Die Reallast wird begründet durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, § 873 BGB. Eine Übertragung ist möglich, kann aber auch durch Vertrag ausgeschlossen werden. Die Reallast endet durch Ablauf der Bestellungszeit, durch Aufhebung, durch Ablösung oder durch Zuschlag bei Zwangsversteigerung.

    Kalenderblatt - 20. April

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