Pflichtteil

    Aus WISSEN-digital.de

    Geldanspruch bzw. schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ihn erhalten Abkömmlinge des Erblassers, Eltern und Ehegatten (Erbrecht). Er steht dem Erbberechtigten auch bzw. gerade dann zu (Pflichtteilanspruch, § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch), wenn der Erblasser ihn durch das Testament bzw. Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat; das schränkt seine Testierfreiheit ein, es sei denn, gewisse feindselige Handlungen können nachgewiesen werden (vergleiche Enterbung).

    Kalenderblatt - 20. April

    1844 Uraufführung des Märchens "Der gestiefelte Kater" von Ludwig Tieck.
    1916 Die USA drohen Deutschland mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen, wenn Deutschland nicht die Torpedierung von Fracht- und Passagierschiffen aufgebe.
    1998 Die Terrororganisation RAF (Rote Armee Fraktion) erklärt sich selbst für "Geschichte" und löst sich auf.