Pflegeversicherung

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    Versicherung, die zur finanziellen Vorsorge im Falle der Pflegebedürftigkeit (ständiges Bedürfnis nach der Hilfe anderer Personen, ohne die man den Alltag nicht meistern könnte) abgeschlossen wird; früher freiwillig, seit 1995 ist die Einrichtung der sozialen Pflegeversicherung obligatorisch. Sie wird zur Hälfte je von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen (1,7 % des Bruttoeinkommens), zur Entlastung der Arbeitnehmer wurde von den Ländern ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) gestrichen (Ausnahme Sachsen). Die Leistungen der Pflegeversicherung werden sowohl für häusliche als auch für stationäre Pflege erbracht.

    Nach einem Entschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 ist es verfassungswidrig, dass Versicherte mit Kindern die gleichen Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen müssen wie kinderlose Versicherte. Seit 2005 müssen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr (nicht vor 1940 Geborene) daher einen Zusatzbeitrag leisten.