Notar
Aus WISSEN-digital.de
§§ 1 ff. Bundesnotarordnung, staatlich vereidigter Volljurist, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der berechtigt ist, Schriftstücke zu beglaubigen, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, Testamente zu errichten, vollstreckbare Urkunden auszustellen und ähnliche Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen. Er erhält Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. Kostenordnung). Sein Amt endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Kalenderblatt - 29. März
1894 | 34 Frauenorganisationen schließen sich zum Bund deutscher Frauenvereine (BdF) zusammen. |
1958 | Uraufführung von Max Frischs "Biedermann und die Brandstifter" in Zürich. |
1971 | Der jugoslawische Präsident Tito wird als erstes Oberhaupt eines sozialistischen Landes von Papst Paul VI. empfangen. |
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