Nachlasspfleger

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eine für unbekannte oder nicht auffindbare Erben vom Nachlassgericht bestellte Person, die die Erben ermittelt und den Nachlass vorübergehend verwaltet. Er wird bestellt, z.B. durch das Nachlassgericht ( § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch), oder durch die Nachlassgläubiger (§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch). Er handelt als gesetzlicher Vertreter des zukünftigen Erben. Seine Bestellung ist aufzuheben, sobald der endgültige Erbe ermittelt ist.


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Der Papst

Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche mit Sitz im Vatikan, Bischof von Rom, ...

"Der große Vorteil der Bärte liegt darin, dass man nicht mehr viel von den Gesichtern sieht."
John Wayne

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