Moritz, Prinz von Oranien, Graf von Nassau

    Aus WISSEN-digital.de

    holländischer Statthalter; * 14. November 1567 in Dillenburg, Nassau, † 23. April 1625 in Den Haag

    Moritz' Vater, Wilhelm I. von Oranien, wurde zum Generalstatthalter der sieben niederländischen Provinzen gewählt. In Leyden, der von seinem Vater gegründeten neuen Universität der freien Niederlande, lernte Prinz Moritz bei dem Altphilologen Justus Lipsius die klassischen Militärschriftsteller der Antike und Byzanz' kennen: von Xenophon über Cäsar bis zu Kaiser Leo, dem Taktiker.

    Lipsius trat für die Idee ein, römische Kriegszucht und Fechtweise wieder auf die Heere der Zeit zu übertragen und damit dem Soldatenberuf einen neuen Gehalt zu leihen. Moritz von Oranien hat diese Gedanken in die Tat umgesetzt, als er nach der Ermordung des Vaters 1584 mit 17 Jahren die Nachfolge in der Generalstatthalterschaft antrat. Er war zunächst nur in zwei Provinzen, Holland und Zeeland, anerkannt.

    An die Stelle der riesigen viereckigen Gewalthaufen aus Pikenieren mit angehängten Schützenflügeln, die sich mechanisch aufeinander zu schoben, setzte er bewegliche, 500 Mann starke "Bataillone", die schachbrettförmig hintereinander in drei Treffen aufgestellt wurden. Er knüpfte dabei an Cäsars römische Kohorten an. Diese neue Infanterie verlangte regelmäßige Einübung (Drill), eine neue Kommando- und Befehlssprache und strengen Gehorsam bei der Truppe wie beim Unteroffiziers- und Offizierkorps.

    In mehreren großen Offensiven entriss Moritz den Spaniern eine Reihe der bedeutendsten Festungen, stieß nach Brabant und dann, auf Drängen der politisch maßgebenden Kaufmannsfamilien, auch nach Flandern vor. Bei Nieuwport errang er im Juli 1600 den größten Sieg seiner Laufbahn in offener Feldschlacht. Politische Frucht trug dieser freilich nicht. Dafür entschied der prinzliche Generalstatthalter den Streit mit dem reichen städtischen Patriziat, bei dem die Führung der politischen Exekutive und der Finanzen lag, 1618/19 mithilfe der Armee zugunsten der Erblichkeit des Statthalteramtes.