Miteigentum

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    auch: Bruchteilsgemeinschaft;

    gemeinschaftliches Eigentum an einer Sache, das den Eigentümern zu bestimmten Anteilen gehört. Dabei kann es sich um Eigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes oder um Gesamthandseigentum handeln (vgl. §§ 741  f., 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Meist im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung von Arbeitnehmern an Unternehmen durch die Ausgabe von (meist günstigen) Belegschaftsaktien; bei Eheleuten, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Erbengemeinschaften.