Mahnverfahren

Aus WISSEN-digital.de

(§§ 688-703d Zivilprozessordnung) auf Antrag des Gläubigers, der eine Geldforderung gerichtlich geltend machen will, erlässt das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Gerichtsstand hat, einen Mahnbescheid mit der Aufforderung an den Schuldner, binnen bestimmter Frist zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (in letzterem Fall Klage). Wird kein Widerspruch erhoben und nicht gezahlt, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (Grundlage für die Zwangsvollstreckung).


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Der Papst

Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche mit Sitz im Vatikan, Bischof von Rom, ...

"Der große Vorteil der Bärte liegt darin, dass man nicht mehr viel von den Gesichtern sieht."
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