Mahnbescheid
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§ 692 Zivilprozessordnung; Zahlungsbefehl, der vom Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassen wird, damit der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält. Darin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Anspruch nebst Zinsen und Kosten zu erfüllen. Es ist möglich, gegen einen Mahnbescheid innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen. Der Mahnbescheid leitet das Mahnverfahren ein.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |