Leichenöffnung

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    auch: Autopsie, Nekropsie, Obduktion, Sektion;

    eine Leichenöffnung kann - auch gegen den Willen der Angehörigen - als gerichtliche oder als sanitätspolizeiliche Leichenschau erfolgen. Die erstere richtet sich nach §§ 87 bis 90 der Strafprozessordnung und dient der Aufdeckung von Straftaten, die letztere der Aufdeckung von Seuchen (§ 32 des Bundesseuchengesetzes). In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Angehörigen notwendig.

    Kalenderblatt - 23. April

    1980 Im so genannten zweiten Kohle-Strom-Vertrag verpflichten sich die deutschen Stromversorger zur Abnahme der heimischen Steinkohle. Ziel der Vereinbarung ist neben dem Verzicht auf überflüssige Importe die Sicherung von 100 000 Arbeitsplätzen.
    1990 Karl-Marx-Stadt erhält wieder den Namen Chemnitz. Anlass dazu gab eine Bürgerbefragung, bei der 76 % der Einwohner dafür stimmten.
    1998 Internationale Fluggesellschaften dürfen künftig Nordkorea überfliegen.