Lastenausgleich

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    1952 durch das Lastenausgleichsgesetz (Abk: LAG; Gesetz vom 14. August 1952 in der Fassung vom 2. Juni 1993) koordinierter Ausgleich von Vermögenswerten zwischen im Zweiten Weltkrieg Geschädigten und Nichtgeschädigten in Deutschland.

    Der Lastenausgleich wird mithilfe von Ausgleichsabgaben erhoben. Nach § 1 LAG ist Ziel des Lastenausgleichs die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet ergeben haben sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetreten sind. Die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Zu den Leistungen zählen unter anderem: Eingliederungsdarlehen, Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung, Wohnraumhilfe, Hauptentschädigung. Der Lastenausgleich unterliegt dem Bundesausgleichsamt.