Landgericht

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    §§ 59 ff. Gerichtsverfahrensgesetz; übergeordnetes Gericht von Amtsgerichten; den Oberlandesgerichten untergeordnet. Das Landgericht bildet die 1. und 2. Gerichtsinstanz. Es wird in Zivilkammern, Strafkammern, Kammern für Handelssachen tätig; ferner auch Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z.B. Baulandsachen).