Kriegsdienstverweigerung

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    auch: Wehrdienstverweigerung;

    in der Bundesrepublik Deutschland das Recht (nach Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz), aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Voraussetzung für die Anerkennung zum Kriegsdienstverweigerer ist ein begründeter, schriftlicher Antrag beim Kreiswehrersatzamt. In Deutschland ist bei Befreiung vom Kriegsdienst mit der Waffe statt des Wehrdienstes ein ziviler Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten, der in einer karitativen oder sozialen Einrichtung abgeleistet wird. Anstelle des Zivildienstes können Kriegsdienstverweigerer seit 1. August 2002 auch ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableisten. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz und der Verfahrensordnung.