Kauf

    Aus WISSEN-digital.de

    gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Übertragung einer Sache (Sachkauf, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch), eines Rechts (Rechtskauf, § 453 Abs. 1, 1. Alt.) oder sonstigen Gegenständen (§ 433 Abs. 1, 2. Alt.), der andere Teil zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

    Siehe auch Kaufvertrag.

    Kalenderblatt - 24. April

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