Kauf
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gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Übertragung einer Sache (Sachkauf, § 433 Bürgerliches Gesetzbuch), eines Rechts (Rechtskauf, § 453 Abs. 1, 1. Alt.) oder sonstigen Gegenständen (§ 433 Abs. 1, 2. Alt.), der andere Teil zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Siehe auch Kaufvertrag.
Kalenderblatt - 24. April
1884 | Die Regierung des Deutschen Reichs erklärt Damara- und Namakwaland, die spätere Kolonie Deutsch-Südwestafrika, zum deutschen Protektorat . |
1926 | Deutschland und die UdSSR schließen einen Neutralitätspakt. |
1947 | Die Moskauer Konferenz geht nach fast sieben Wochen zu Ende, ohne dass sich zwischen den Alliierten eine Einigung über den Friedensvertrag mit Deutschland und Österreich ergeben hätte. |