Inzest

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    (lateinisch) auch: Beischlaf zwischen Verwandten, (veraltet) Blutschande;

    Geschlechtsverkehr unter nahen Verwandten (etwa Eltern und Kindern oder Geschwistern). In vielen Kulturen galten auch sexuelle Beziehungen im größeren Verwandtschaftskreis als Inzest. Das Inzesttabu, das strenge Verbot, gilt in allen Ländern und auch in fast allen Kulturen. Lediglich z.B. im alten Ägypten war die Ehe von Bruder und Schwester erlaubt.

    In der Psychologie (Freud) wird in der frühen Entwicklungsphase des Kleinkindes ein Inzestwunsch diagnostiziert, der sich auf den gegengeschlechtlichen Elternteil richtet, ihn als gegengeschlechtlichen Partner sieht und daher den gleichgeschlechtlichen Elternteil als Konkurrenten einschätzt. Wird diese Phase nicht angemessen bewältigt oder kommt es in ihr zu Störungen, so kann es zu Spätfolgen kommen, die sich im Ödipuskomplex bzw. im Elektrakomplex äußern.

    Nach § 173 Absatz 1 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem leiblichen Abkommen (leibliche Kinder, Enkel; Adoptivkinder werden von § 173 nicht erfasst) den Beischlaf vollzieht. Beischlafähnliche Handlungen genügen nicht.

    Gemäß Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) den Beischlaf vollzieht. Ebenso bestraft werden leibliche Geschwister, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

    Abkömmlinge und Geschwister werden nach § 173 Strafgesetzbuch nicht bestraft, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.