Hofgericht

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    1. im deutschen Mittelalter das höchste Gericht. Unterstand unmittelbar dem König, bei seiner Abwesenheit dem Pfalzgrafen bei Rhein. Befugt unter anderem zur Bestrafung der Friedensbrecher, gewährte den Königsschutz, seit 1235 unter Vorsitz eines Hofrichters. Durch die Reichsreform Maximilians I. 1495 durch das Reichskammergericht ersetzt; auch in den einzelnen deutschen Territorien bildeten sich Hofgerichte als höchste Instanzen.
    2. das aus der (karolingischen) Fronhofsverfassung hervorgegangene Gericht eines grundherrlichen Hofbezirks. Als Standgericht zuständig für Streitfälle der vom Herrenhof abhängigen Bauern ("Hofgenossen") untereinander, im hohen Mittelalter teilweise auch für Streitigkeiten zwischen Grundherren und Bauern (nur in Angelegenheiten des betreffenden Hofes).